Gepubliceerd op donderdag 27 februari 2014
Conclusie A-G over dienstenopdracht levering ziekenhuismaaltijden aan overheidsziekenhuis
Conclusie AG HvJ EU 27 februari 2014, zaak C-574/12 (Centro Hospitalar de Setúbal en SUCH) - dossier
Verzoek om een prejudiciële beslissing door Supremo Tribunal Administrativo, Portugal. Uitlegging van richtlijn 2004/18/EG betreffende de coördinatie van de procedures voor het plaatsen van overheidsopdrachten voor werken, leveringen en diensten (PB L 134, blz. 114). Werkingssfeer. Dienstenopdracht voor de levering van ziekenhuismaaltijden die door een overheidsziekenhuis aan een vereniging zonder winstoogmerk wordt gegund. Advocaat-generaal concludeert als volgt:
Die für „In‑house“‑Vergaben vorgesehene Ausnahme von der Anwendbarkeit der Unionsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen ist nicht anwendbar, wenn der Auftragnehmer, an den der öffentliche Auftraggeber einen Auftrag direkt, ohne Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens, vergeben will, eine privatrechtliche Einrichtung ist, zu deren Mitgliedern – wenn auch zu einem geringeren Anteil – Stellen gehören, die private Interessen verkörpern. Das Vorliegen von Bestimmungen der Satzung dieser Einrichtung, die bestimmte Überwachungs‑ oder Aufsichtsbefugnisse den restlichen öffentlich‑rechtlichen Mitgliedern oder dem zuständigen Regierungsmitglied übertragen, erlaubt es in einem solchen Fall nicht, das Bestehen einer ähnlichen Kontrolle über diese Einrichtung, die eine Anwendung der „In‑house“‑Ausnahme rechtfertigen würde, zu bejahen.
Die beträchtliche Größe und die komplexe Struktur einer Einrichtung können Indizien sein, die im Rahmen einer umfassenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu der Schlussfolgerung beitragen können, dass diese Einrichtung über einen Autonomiespielraum verfügt, der das Vorhandensein der ähnlichen Kontrolle ausschließt.
Die „In‑house“‑Ausnahme ist nicht anwendbar, wenn ein Auftragnehmer gemäß seiner Satzung nach den Regeln des Wettbewerbs Dienstleistungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 20 % seines gesamten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr an öffentliche Einrichtungen, die nicht seine Mitglieder sind und an Private erbringen kann.